Fährt ein Radfahrer nicht auf dem (zur Benutzung vorgeschriebenen) Radweg, sondern auf der Straße, und stürzt wegen auf der Straße befindlichen Schmierstoffen, kann ihn ein Mitverschulden von 50% treffen. Denn auf dem Radweg wäre mit derartigen Verschmutzungen nicht zu rechnen gewesen. vgl. OLG Frankfurt am Main im Urteil vom 28.10.2011, Az. 24 U 134/11 |
Rn. 9-2511 |